Häufig gestellte Fragen | Frequently Asked Questions (FAQ)

Welches Ziel hat die kommunale Wärmeplanung (kWP)?

In der kommunalen Wärmeplanung beschreiben wir als Kommunen unsere Strategie zur Umstellung der Wärmeerzeugung von hauptsächlich fossilen auf klimafreundliche Energieträger bis zum Jahr 2045. In unserem speziellen Fall haben wir entschieden, als Konvoi der sieben Kommunen Espenau, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Schauenburg und Wesertal die kommunale Wärmeplanung gemeinsam anzugehen. Mit dieser Planung erhalten u. a. Bürger:innen und Unternehmen einen klaren Ausblick, wie sie ihr Zuhause oder Unternehmen in Zukunft umweltschonend, kostengünstig und gesetzeskonform beheizen bzw. Prozesswärme erzeugen können.

 

Wie läuft die kWP ab?

Die kWP besteht im Wesentlichen aus sechs Schritten:

  1. In der Bestandsanalyse wird die aktuelle Wärmeversorgung im ganzen Stadt- bzw. Gemeindegebiet erfasst und kartiert.
  2. In der Potenzialanalyse werden Quellen für die Erzeugung von Erneuerbarer Wärme bzw. Abwärme erfasst und verortet.
  3. Entwicklung jeweils eines Szenariorahmens zur Simulation des Zielszenarios für die Entwicklung der Wärmeerzeugung in den einzelnen Kommunen bis zum Jahr 2045.
  4. Die Ergebnisse der Simulation werden in der Stadt- und Gemeindegesellschaft (z. B. Bürger:innen, Netzbetreiber, Wohnungsgesellschaften, Unternehmen etc.) in einem moderierten Prozess diskutiert.
  5. Entwicklung von Maßnahmen zur Umsetzung des Wärmeplans
  6. Erstellung des kommunalen Wärmeplans und Verabschiedung durch den Stadt- bzw Gemeinderat

 

Was ist das Ergebnis einer kWP?

Der kommunale Wärmeplan stellt einen Fahrplan für die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung einer Kommune dar. Gleichzeitig zeigt die kommunale Wärmeplanung den Gebäudeeigentümer:innen, in welchen Gebieten der Kommune sich eine dezentrale bzw. zentrale Wärmeversorgung eignet.  

 

Wer ist für die kWP zuständig?

Wir als Städte bzw. Gemeinden sind für die kommunale Wärmeplanung zuständig. Bei der Durchführung werden wir von con|energy consult GmbH und EDAG PS unterstützt. Sie haben langjährige Erfahrung in der Energieberatung und sind Vorreiter bei der Erstellung von Wärmeplanungen.

 

Wann ist die kWP fertig?

Die Kommunale Wärmeplanung unserer Kommunen befindet sich derzeit im Stadium der Bestandsanalyse. Die Fertigstellung ist bis Ende November 2025 vorgesehen.

 

Wie werden Bürger:innen in die Planungsschritte eingebunden und informiert?

Unsere Bürger:innen werden grundsätzlich über alle Kanäle der sieben Städte und Gemeinden und auf dieser Webseite über den aktuellen Stand unserer Wärmeplanung informiert. Je nach Maßnahmen und Planung können Bürger:innen auch in andere Teile des Prozesses integriert werden. Zum Beispiel in die Erstellung von Quartierskonzepten.

 

Welche Vorteile habe ich als Privatperson?

Die kommunale Wärmeplanung bietet insbesondere Privatpersonen Planungs- und Investitionssicherheit für die Zukunft. Bürger:innen können sich auf den entstandenen Wärmekarten ein Bild davon machen, welche Heizungsarten sich am besten in welchen Gebieten eignen. Wichtig ist, dass daraus keine Pflichten hervorgehen.

 

Welches Gebiet umfasst die kWP?

Die Kommunale Wärmeplanung umfasst das ganze Stadt- bztw. Gemeindegebiet. Innerhalb dieses Gebietes fließen alle Gebäude mit in die Analyse ein, die eine beliebige Art von Wärmeversorgung besitzen.

 

Wird meine Straße an ein Wärmenetz angeschlossen?

Die kommunale Wärmeplanung identifiziert nur geeignete Gebiete für Nah- oder Fernwärmenetze. Die tatsächliche Eignung muss anschließend zum Beispiel durch Machbarkeitsstudien festgestellt werden. Als letztes würde ein potenzieller Betreiber ein Wärmenetz planen und, je nachdem wie viele Haushalte sich anschließen, bauen. Ein geeignetes Gebiet in der kWP bedeutet also nicht gleich, dass ein Wärmenetz in der Zukunft gebaut wird.

 

Wie hängen das GEG und die WP zusammen?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt die so genannte 65-Prozent Regel fest. Sie besagt, dass alle neuen Heizungen mindestens zu 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Die Wärmeplanung (WP) schafft planerisch Anknüpfungspunkte zur Erfüllung dieser 65-Prozent Regel.

 

Bis wann muss die KWP fertig sein?

Laut Wärmeplanungsgesetz (WPG) müssen Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan erstellt haben. Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit.

 

Was folgt nach dem Wärmeplan?

Nach der Erstellung des kommunalen Wärmeplans werden einzelne Gebiete eingehend durch potenzielle Netzbetreiber geprüft. Dies geschieht in sogenannten Machbarkeitsstudien und nimmt auch noch etwas Zeit in Anspruch.

 

Muss ich meine Heizung tauschen?

Eine funktionierende Heizung muss nicht getauscht werden. Ab dem Jahr 2045 ist der Betrieb von Heizkesseln mit fossilen Energieträgern verboten. Das GEG wird ab dem 01.07.2028 bei uns in Espenau, Grebenstein, Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Schauenburg und Wesertal gelten, sofern keine sogenannten „Gebietsausweisungen“ eine vorgezogene Gültigkeit des GEG auslösen. Wer danach eine Heizung tauscht muss die 65-Prozent-Regel einhalten. Diese Regelung schützt Sie vor stark steigenden Kosten für fossile Energien in den kommenden Jahren. Außerdem gilt laut § 72 GEG folgendes:

  • Fossile Heizungen, die vor 1991 eingebaut wurden, sind verboten
  • Fossile Heizungen, die ab 1991 eingebaut wurden, dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden (Beispiel: Einbau 1995 à Tausch 2025)

 

Welche Heizung muss ich nehmen?

In Neubauten in Neubaugebieten müssen Eigentümer:innen ab dem 01.01.2024 bei Einbau einer neuen Heizung die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energie erfüllen. Für alle anderen Eigentümer:innen gilt die Pflicht erst beim Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung. Bestehende Heizungen (auch Öl- oder Gasheizungen) dürfen bis zum 31.12.2044 weiter betrieben und bei Bedarf repariert werden, wenn sie vor weniger als 30 Jahren eingebaut wurden. Durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden bis zu 70 % der Kosten für einen Heizungstausch erstattet.

 

Muss ich meine Gas- oder Ölheizung jetzt austauschen lassen, auch wenn sie noch funktioniert? 

Nein, eine funktionierende Heizungsanlage muss nicht ausgetauscht werden. Die bereits vorher gültigen GEG-Vorgaben bezüglich Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, greifen allerdings weiterhin (§ 72 GEG: Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen > hier zum Nachlesen). 

 

Welche Vorgaben gelten, wenn eine Gas- oder Ölheizung (irreparabel) defekt ist? 

Kaputte Heizungen können repariert werden. Falls das nicht mehr möglich ist, gilt in der Regel eine Übergangsfrist von 5 Jahren. In dieser Zeit können übergangsweise noch Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllen. Nach Ablauf der Frist muss der geforderte prozentuale Anteil allerdings erfüllt werden, z. B. durch einen Fernwärmeanschluss. Für Gasetagenheizungen kann eine Übergangsfrist von bis zu 13 Jahren gelten. Auch die Anschlussmöglichkeit an ein Wärmenetz kann die Dauer der Übergangsfrist beeinflussen. 

 

Gibt es Zuschüsse für den Einbau einer neuen Heizung auf Basis erneuerbarer Energieträger? 

Ja, der Einbau wird durch Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds gefördert und bis zu maximal 70 Prozent bezuschusst, einkommensunabhängig erhält man mindestens 30 Prozent. Bis 2028 gibt es zudem den "Klima-Geschwindigkeitsbonus" von 20 Prozent, der in den Folgejahren immer geringer wird. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den folgenden Seiten: 

 

Darf ich jetzt noch eine neue Gasheizung (auch Gasetagenheizung) einbauen? 

Der Einbau einer Gasheizung ist nicht verboten. Heizungen mit fossilen Energieträgern dürfen ab dem 01.01.2024 allerdings nur noch eingebaut werden, wenn man sich vorher einer verpflichtenden Beratung unterzogen hat. Dies dient zur Aufklärung und zum Schutz der Bürger:innen, um vor steigenden Kosten im Rahmen der CO2-Bepreisung zu warnen und Alternativen aufzuzeigen. 

 

Ich bin Mieter:in – was gilt für meine Heizung?

Verantwortlich für den Heizungswechsel sind die Eigentümer:innen. Beim Einbau einer Wärmepumpe können die Vermieter:innen nach § 71c GEG eine Mieterhöhung für die Modernisierungsmaßnahme verlangen und 50-100 % der aufgewendeten Kosten zugrunde legen (§ 71o GEG). Werden die Eigentümer:innen allerdings durch eine Förderung entlastet, dürfen diese Kosten nicht auf die Mieter:innen umgelegt werden (BEG).

 

Müssen alle Häuser saniert werden?

Nein, nicht alle. Es ergibt jedoch in den meisten Fällen Sinn, um den Wärmeverbrauch zu senken. Bestandsgebäude, die zu alt sind oder einen zu hohen Wärmeverlust haben, müssen in der Regel saniert werden. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie am besten mit einem Energieberater. Im Rahmen der kWP erstellen wir eine Liste mit Energieberatern in den sieben Kommunen.

 

Was kostet ein Anschluss an ein Wärmenetz ca.?

Das ist sehr unterschiedlich und hängt von vielen Faktoren ab. Genaue Informationen erhalten Sie bei unseren Energieversorgern (Wärmeversorgung der EAM Natur Energie GmbH; Kundenportal Wärme). Bei Netzen mit einem hohen Anteil von erneuerbaren Energien wird der Anschluss über die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) mit mindestens 30 % gefördert.

 

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich aus der kWP?

Keine. Der Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument der Kommune, aus dem sich keine Rechte oder Pflichten ableiten.